Die Europäische Kommission (EK) hat die Verordnung (EU) 2015/628 der Kommission zur Änderung von Anhang XVII, Eintrag 63 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen veröffentlicht. Die geänderten Anforderungen gelten für Erzeugnisse, die ab dem 1. Juni 2016 in Verkehr gebracht werden.

Die Beschränkung erfasst Konsumgüter, wenn der Bleigehalt in „Erzeugnissen oder zugänglichen Teilen dieser Erzeugnisse 0,05 Gewichtsprozent oder mehr entspricht“ und diese Erzeugnisse oder zugänglichen Teile dieser Erzeugnisse „bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung von Kindern in den Mund genommen werden“ können, d.h., wenn diese in einer Dimension kleiner als 5 cm sind oder ablösbare oder hervor stehende Teile dieser Größe haben.

Dieser Grenzwert gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Rate der Bleiabgabe von einem solchen Erzeugnis oder zugänglichen Teil eines solchen Erzeugnisses, gleich ob beschichtet oder nicht, 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nicht überschreitet und, bei beschichteten Erzeugnissen, dass die Beschichtung gewährleisten kann, dass diese Abgaberate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Erzeugnisses nicht überschritten wird.

Es gelten verschiedene Ausnahmen von dieser Verordnung, z. B. Kristallglas, Emaille sowie Edel- und Halbedelsteine, Schlüssel und Schlösser, Musikinstrumente, Erzeugnisse und Teile von Erzeugnissen, die Messinglegierungen enthalten, wenn der Bleigehalt in der Messinglegierung 0,5 Gewichtsprozent nicht überschreitet, Spitzen von Schreibgeräten, Devotionalien, Zink-Kohle-Gerätebatterien und Knopfzellenbatterien.
Zudem sollten Erzeugnisse, die bereits von besonderen EU-Gesetzen über den Bleigehalt oder die Migration erfasst werden, aus Gründen der Einheitlichkeit ausgenommen werden und enthalten:

  • Spielzeug, das von Richtlinie 2009/48/EG erfasst wird
  • Elektro- und Elektronikgeräte, die von Richtlinie 2011/65/EU erfasst werden
  • Verpackungen, die von Richtlinie 94/62/EG erfasst werden
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und von der Verordnung (EG) 1934/2004 erfasst werden
  • Schmuck, der von Anhang XVII der REACH-Verordnung, Eintrag 63.1 erfasst wird
  • Warum dies von Bedeutung ist

    Kleine Kinder im Alter von unter 36 Monaten nehmen häufig Gegenstände in den Mund. Dadurch können sie wiederholt Blei aus Verbrauchserzeugnissen, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten, aufnehmen. Der Kontakt mit Blei ist bei kleinen Kindern besonders gefährlich, da sich ihr Gehirn und ihr zentrales Nervensystem noch in der Entwicklung befinden.

    Die wiederholte Exposition gegenüber Blei, wenn Blei oder Bleiverbindungen enthaltende Gegenstände in den Mund genommen werden, kann zu einem IQ-Verlust, kognitiven Schwierigkeiten und Verhaltensproblemen, schulischen Beeinträchtigungen und Lernbehinderungen sowie ADHS und schweren und irreversiblen neurologischen Verhaltens- und Entwicklungsstörungen, Krampfanfällen und möglicherweise zum Tod führen.

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